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09.02.2012, 17:15 Uhr | Stefanie Vogelsang MdB
Erreger kennen keine Grenzen
Internationale Gesundheitsvorschriften werden angepasst
Der Bundestag hat am 9.2.2012 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der internationalen Gesundheitsvorschriften verabschiedet.
Die neuen Durchführungsvorschriften beziehen sich unter anderem auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands, etwa im Meldewesen und bei der Schaffung von Kapazitäten für den öffentlichen Gesundheitsschutz in Flughäfen und Häfen. Das Gesetz bezieht sich sowohl auf übertragbare Krankheiten als auch auf Gesundheitsgefahren, bei denen beispielsweise chemische oder radionukleare Substanzen ursächlich sind.
Die neuen Durchführungsvorschriften beziehen sich unter anderem auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands, etwa im Meldewesen und bei der Schaffung von Kapazitäten für den öffentlichen Gesundheitsschutz in Flughäfen und Häfen. Das Gesetz bezieht sich sowohl auf übertragbare Krankheiten als auch auf Gesundheitsgefahren, bei denen beispielsweise chemische oder radionukleare Substanzen ursächlich sind.
Stefanie Vogelsang: Mit dem Gesetz werden wichtige Lehren aus der EHEC-Krise gezogen (Bildquelle: CDU/UBG)
Zu den beschlossenen Änderungen gehört, dass Schutzimpfungen gegen Gelbfieber, wie vom Bundesrat angeregt, künftig nur von Ärzten vorgenommen werden dürfen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Ferner sollen auch zu den Krankheiten Mumps, Windpocken und Keuchhusten neue Arzt- und Labormeldepflichten eingeführt werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war bereits eine Arzt- und eine Labormeldepflicht für Röteln vorgesehen.
Mit dem Gesetz werden außerdem wichtige Lehren aus der EHEC-Epidemie gezogen: Die vorgeschriebenen Übermittlungszeiten für die Meldung von Infektionen werden von heute 16 auf vier Tage verkürzt. Krankenhäuser und Arztpraxen sind verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Über diese Sofortmaßnahmen hinaus stellt das Gesetz die Weichen für moderne informationstechnologische Lösungen im Infektionsschutzmeldewesen.
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